Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber diese Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf (vgl. BGE 145 IV 55 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. Oktober 2019 E. 2.4.4). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, um von einer Landesverweisung abzusehen. Mithin überwiegt die Stabilität des Privatund Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). - 18 -