Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelikten ist als äusserst stark zu gewichten. Das öffentliche Interesse an einem Landesverweis überwiegt das private Interesse des Beschuldigten – das sich im Wesentlichen alleine aus der Anwesenheit der Ehefrau und der Tochter in der Schweiz ergibt – deutlich.