Bei einer sexuellen Handlung mit einem Kind handelt es sich um ein besonders schweres Verbrechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.4 betreffend Art. 5 Abs. 2 AsylG) und bei der sexuellen Integrität um hochwertige Rechtsgüter. Ausländerrechtlich kann gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3).