Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall aufgrund der möglichen Trennung des Beschuldigten von seiner Familie knapp anzunehmen wäre, würde die kumulativ erforderliche Interessenabwägung zu dessen Ungunsten ausfallen. Er beging als Erwachsener ein Sexualdelikt gegen ein Kind und damit ein vergleichsweise schweres Delikt. Bei einer sexuellen Handlung mit einem Kind handelt es sich um ein besonders schweres Verbrechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.4 betreffend Art. 5 Abs. 2 AsylG) und bei der sexuellen Integrität um hochwertige Rechtsgüter.