Auch der Ehefrau ist es zumutbar, den Beschuldigten zusammen mit der gemeinsamen Tochter nach Brasilien für die beschränkte Dauer der Landesverweisung zu begleiten. Mit der Landesverweisung des Beschuldigten geht allerdings nicht zwingend ein Umzug der Ehefrau samt der Tochter einher. Es steht ihr frei, mit der Tochter in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zu ihm durch Kommunikationsmittel oder Besuche - 17 -