Weiter hat er in dieser Zeit mehrfach Pornografiehandlungen begangen. Es liegen angesichts der mehrfachen Tatbegehung der sexuellen Handlungen mit einem Kind – es handelt sich nicht um einen einzelnen «Ausrutscher», sondern zwei Taten innerhalb eines Monats –, der mehrfachen Pornografie und der fehlenden Einsicht (siehe vorsehend) nicht unerhebliche Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung vor.