Ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung darf erwartet werden und stellt noch keine ausserordentliche Leistung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3). Tatsächlich hat der Beschuldigte nur gerade rund ½ Jahr nach dem Beginn seines offiziellen Aufenthalts am 30. September 2021 ein erstes und einen Monat später ein zweites Verbrechen begangen. Weiter hat er in dieser Zeit mehrfach Pornografiehandlungen begangen.