Beim öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten sind zudem die Vorstrafen und jegliche prognoserelevante Delinquenz zur Gewichtung des vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallrisikos, selbst wenn nicht jede dieser Straftaten Anlass für eine Landesverweisung bildet, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf, woraus er allerdings bei einer kurzen Aufenthaltsdauer von rund 3 Jahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung darf erwartet werden und stellt noch keine ausserordentliche Leistung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3).