Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von sexuellen Handlungen mit einem Kind ist äusserst stark zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.5). Die Umschreibung des Verschuldens als nicht mehr leicht bis mittelschwer ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend noch unteren) Strafrahmen der sexuellen Handlungen mit einem Kind von bis 5 Jahre Freiheitsstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).