Der Beschuldigte hat mit den mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind Straftaten von erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wird. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots hätte das Obergericht eine höhere Strafe ausgesprochen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von sexuellen Handlungen mit einem Kind ist äusserst stark zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.5).