Überdies können die familiären Beziehungen besuchsweise oder – auch wenn dies kein gleichwertiger Ersatz ist – praktisch täglich über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Gleiches gilt hinsichtlich des Kontakts bezüglich der Ehefrau, der es als Schweizerin frei steht, mit der Tochter in der Schweiz zu verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5). Schon bisher hat der Beschuldigte während mehrerer Monate noch in Südamerika getrennt von der Ehefrau sowie der Tochter gelebt, im Wesentlichen in den Jahren 2017 sowie 2019.