Der Beschuldigte hat weder die alleinige elterliche Sorge noch die alleinige Obhut über die Tochter. Folglich führt seine Landesverweisung nicht dazu, dass auch seine Tochter faktisch gezwungen wäre, die Schweiz zu verlassen. Überdies können die familiären Beziehungen besuchsweise oder – auch wenn dies kein gleichwertiger Ersatz ist – praktisch täglich über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3).