Es liegt bei der Ehefrau sowie der Tochter weder eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor noch sind sie auf bestimmte Behandlungsmöglichkeiten angewiesen. Unter diesen Umständen ist es der Ehefrau zumutbar, den Beschuldigten für die beschränkte Dauer der Landesverweisung mit der Tochter nach Brasilien zu begleiten, zumal sie dies bereits während einiger Zeit so praktiziert hatten. Dass sich die Ehefrau - 15 -