Es ist aufgrund des bereits erfolgten Aufenthalts von 1 ½ Jahren in Brasilien davon auszugehen, dass auch der Tochter die Kultur nicht gänzlich unvertraut ist. Minderjährige Kinder teilen zudem schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5). Davon ist grundsätzlich auch bei der siebenjährigen Tochter auszugehen.