3.3.3. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen siebenjährigen Tochter. Es liegt eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor. Durch eine Landesverweisung wäre dieses Zusammenleben betroffen. Die Ehefrau verfügt neben der schweizerischen Staatsbürgerschaft auch über diejenige von Paraguay und die Tochter ist Schweizerin (Protokoll, S. 5). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner (mit schweizerischer Staatsangehörigkeit) und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3).