Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Eine lebensbedrohende Krankheit oder eine zu befürchtende, dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der Rückkehr ins Heimatland liegt bei den geltend gemachten medizinischen Problemen nicht vor.