Der Beschuldigte spricht Portugiesisch als Muttersprache, Spanisch sowie Guarani (UA act. 35; VA act. 215). Die Tochter bringe ihm Französisch bei (Protokoll, S. 9), wobei er gemäss seiner Ehefrau zwar kommunizieren könne, er aber wegen der Arbeit keine Zeit für einen Französischkurs habe und auf der Baustelle Portugiesisch gesprochen werde (Protokoll, S. 4). Mithin beherrscht der Beschuldigte keine Landessprache und auch der Wille zum Erlernen einer am Wohnort gesprochenen Landessprache erscheint zumindest verbesserungsbedürftig.