_ verfügt der Beschuldigte über eine B- Bewilligung und lebt seither seit beinahe 3 Jahren in der Schweiz. Aus dieser vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer lässt sich noch kein gewichtiges persönliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.4.2, wonach eine erst gut fünfjährige Dauer des Aufenthalts bei einem Täter mit Jahrgang 2000 keine besondere Härte begründet; Urteil des - 12 - Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.1, wonach einer Aufenthaltsdauer von erst rund vier Jahren keine grosse Bedeutung zukomme).