Er ist auch weder nachhaltig einsichtig in das begangene Unrecht oder empfindet aufrichtige Reue noch übernimmt er Verantwortung für sein Handeln, sondern er versucht sie abzuschieben (siehe vorstehend). Bei einer Gesamtwürdigung liegen angesichts dieser Umstände nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung vor, den neben der auszusprechenden Verbindungsbusse (siehe nachstehend) mit je einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).