Auch wenn der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, erweisen sich die Bewährungsaussichten als getrübt. Negativ ins Gewicht fällt insbesondere, dass er die sexuellen Handlungen mit einem Kind vom 22. Mai 2022, deren Verurteilung er mittels Berufung nicht angefochten hatte, anlässlich der Berufungsverhandlung kategorisch abgestritten hat (siehe vorstehend). Er ist auch weder nachhaltig einsichtig in das begangene Unrecht oder empfindet aufrichtige Reue noch übernimmt er Verantwortung für sein Handeln, sondern er versucht sie abzuschieben (siehe vorstehend).