von 10 % (angesichts der Arbeitstätigkeit der Ehefrau reduzierte Unterstützungspflicht von ermessensweise noch 2/3) und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 70.00. - 10 - 2.4. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheits- und Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.