Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 4'150.00 (Fr. 4'300.00 bis Fr. 4'500.00 auf dem Bau und Fr. 3'600.00 bis Fr. 3'700.00 im Winter, Protokoll, S. 8), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, der Arbeitstätigkeit der Ehefrau (und der damit in diesem Umfang entfallenden Unterstützungspflicht des Beschuldigten; Protokoll, S. 4), einem Unterstützungsabzug für D._____ von 10 % (angesichts der Arbeitstätigkeit der Ehefrau reduzierte Unterstützungspflicht von ermessensweise noch 2/3) und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2)