Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen Pornografiehandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] in einem engen sachlichen sowie gewissen zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe sowie auch zu den weiteren Taten der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB steht. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 60 Tagessätze auf 120 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.3.4. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Delikte neutral aus (siehe vorstehend).