Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfassten harten pornografischen Darstellungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe jeweils knapp noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.