bend, ob es sich um Bilder mit eigentlichen oder «weitergehenden» sexuellen Handlungen handelt oder nicht (vorinstanzliches Urteil E. III/C/2.3) – handelt es sich (unter Annahme nicht tatsächlicher sexueller Handlungen gemäss Anklage sowie nicht angefochtenem Schuldspruch) im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer Formen von Konsumhandlungen sowie harter pornografischer Darstellungen um jeweils leichte Formen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit -9-