Beim Empfang über elektronische Mittel von Bildern der Vagina, der Brüste und des Gesässes – entgegen der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft handelt es sich beim Begriff «nicht tatsächliche sexuelle Handlungen» gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] um Darstellungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln wie in Comics oder in Computerspielen, während «tatsächliche sexuelle Handlungen» reale minderjährige Personen betreffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 sowie 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.3.1), mithin ist nicht massge-