Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es wie vorliegend um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannte verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen.