2.3.3. Für die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat zwischen 1. April 2022 und 5. Juni 2022 von der damals 14-jährigen C._____ mindestens fünf Bilder von ihrer Vagina, ihrer Brüste und ihres Gesässes zum Eigenkonsum per Mobiltelefon zugesendet erhalten.