Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die weiteren Taten der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB in einem engen sachlichen sowie gewissen zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe stehen. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag dieser weiteren Taten nicht vollständig zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte nur einmal oder mehrfach weiche Pornografie zugänglich gemacht und damit eine Jugendliche unter 16 Jahre mehrfach (abstrakt) gefährdet hat. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 30 Tagessätze auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. -8-