Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Einsatzstrafe – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen, indem er noch zwei weitere Bilder seines Penis per Mobiltelefon an die damals 14- jährige C._____ gesendet hat. Insgesamt ist hinsichtlich der weiteren Taten der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB jeweils von einem leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von je 30 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die weiteren Taten der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB in einem engen sachlichen sowie gewissen zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe stehen.