Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist denn auch nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB erfassten weichen pornografischen Darstellungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.