Der Beschuldigte hat der damals 14-jährigen C._____ per Mobiltelefon ein Bild seines Penis gesendet. Beim Versenden eines Bilds eines Penis handelt es sich im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer Formen des Zugänglichmachens weicher pornografischer Darstellungen um eine leichte Form, die nicht geeignet war, die ungestörte sexuelle Entwicklung von C._____ nachhaltig zu beeinträchtigen, zumal sie mit dem Erhalt des pornografischen Bildes einverstanden gewesen ist (siehe vorstehend). Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist denn auch nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen.