Beim Tatbestand der Pornografie handelt es sich, auch wenn die einzelnen Tathandlungen über einen bestimmten Zeitraum wiederholt begangen worden sind, nicht um ein Kollektivdelikt, das verschuldensmässig sämtliche Bilddateien umfassen würde. Da es um praktisch identische Tathandlungen geht, ist die Einsatzstrafe für die erste Pornografiehandlung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB festzusetzen, wozu sich Folgendes ergibt: