2.3. 2.3.1. Hinsichtlich der aufgrund des Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], ist die Einsatzstrafe angesichts des höheren abstrakten Strafrahmens für die konkret schwerste Handlung der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB festzusetzen.