Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist verheiratet, hat eine siebenjährige Tochter und ist arbeitstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die hier nicht vorliegen, zumal die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus.