Umstände keine Rede sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Hinsichtlich der mehrfachen Pornografie wäre angesichts der sichergestellten Daten ein Abstreiten überdies weitgehend zwecklos gewesen, so dass das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.