Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Tatbestände, für welche er schuldig gesprochen wird, grundsätzlich geständig. Er hatte diese Straftaten zwar nicht von sich aus zur Anzeige gebracht, sich dafür aber nach Kenntnis der Strafanzeige bei der Polizei gemeldet und kooperativ verhalten. Er hat mit seinen Aussagen die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung insofern zweifellos erleichtert und erreicht, dass C._____ eine erneute Befragung erspart geblieben ist.