Vielmehr hat sie die Strafe nach seinem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erscheint vor dem Hintergrund der Anklage allein mit Blick auf die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (drei, je rund einen Monat auseinander liegende Vorfälle) denn auch als sehr mild und war wohl lediglich dem Umstand geschuldet, ein persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vermeiden zu können. 2.2.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: