Das Obergericht fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbot muss sich das Obergericht nicht daran orientieren, was die Staatsanwaltschaft beantragt hat. Vielmehr hat sie die Strafe nach seinem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).