werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 2.2.3. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei – für alle angeklagten Delikte – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen, ableiten.