2.2.2. Diese Einsatzstrafe wäre für die weitere sexuelle Handlung mit einem Kind vom 22. Mai 2022 angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da auch unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert -5-