Dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2; 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1 [betr. Schändung zum Nachteil eines Kindes]). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können.