bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ohne Bedeutung ist, so ist unter Verschuldensgesichtspunkten das einwilligende Verhalten jedenfalls von pubertierenden Opfern – wie vorliegend, wo sich C._____ zum Beschuldigten begeben und sich selbständig ausgezogen hat – nicht belanglos, denn im umgekehrten Fall müsste nämlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, wenn der Täter Druck ausgeübt, seine Stellung ausgenützt oder besonders raffiniert vorgegangen wäre (Urteile des Bundesgerichts 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 1.3 sowie 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.2).