nachhaltig verwirklicht hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend. Mögliche negative Folgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.5). Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Wenn auch eine allfällige Einwilligung eines Kindes in sexuelle Handlungen diese nicht rechtfertigen kann und für die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 187 StGB [in der -4-