Bei vaginalem Geschlechtsverkehr mit einem Kind handelt es sich um eine der schwersten Formen sexueller Handlungen mit einem Kind. Der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und C._____ übersteigt mit rund 15 Jahren die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb dessen sexuelle Handlungen mit Kindern nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB), nicht nur knapp, sondern um ein Vielfaches. Ob und inwiefern sich die Gefährdung der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung von C._____ nachhaltig verwirklicht hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend.