2.2. 2.2.1. Hinsichtlich der aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist die Einsatzstrafe für die konkret schwerste Tat festzusetzen. Da es um praktisch identische Tathandlungen geht, ist dabei von der ersten Tat auszugehen, wozu sich Folgendes ergibt: