197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig. Er verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen, jeweils 3 Jahre Probezeit, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, entschied über den beschlagnahmten Gegenstand und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.