Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.188 (ST.2023.27; STA.2022.3530) Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Brasilien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie; Strafzumessung; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 2. März 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. April 2023 vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind [Vorfall vom 16. Juni 2022] frei und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig. Er verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen, jeweils 3 Jahre Probezeit, sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 700.00, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, entschied über den beschlag- nahmten Gegenstand und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. August 2023 beantragte der Beschuldigte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 7 Monate, der Geldstrafe auf 60 Tagessätze, jeweils bei einer Probezeit von 2 Jahren, und der Verbindungsbusse auf Fr. 500.00 sowie das Absehen von einer Landes- verweisung und einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie der Zeugin B._____ fand am 3. Juli 2024 statt. Der Beschuldigte hat seine Berufung hinsichtlich des beantragten Absehens vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot zurückgezogen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Strafzumessung sowie die Landes- verweisung und damit einhergehend die Kosten- und Entschädigungs- folgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich der aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist die Einsatzstrafe für die konkret schwerste Tat festzusetzen. Da es um praktisch identische Tathandlungen geht, ist dabei von der ersten Tat auszugehen, wozu sich Folgendes ergibt: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4). Der damals 29-jährige Beschuldigte hat mit der damals 14-jährigen C._____, die mit ihm bereits zuvor Nachrichten sowie Bilder je mit sexuellem Inhalt ausgetauscht hat (siehe nachstehend), am 25. April 2022 im Nachgang zu einem Familienfest um ca. 01:00 Uhr im Haus von deren Tante ohne Verhütung den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Bei vaginalem Geschlechtsverkehr mit einem Kind handelt es sich um eine der schwersten Formen sexueller Handlungen mit einem Kind. Der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und C._____ übersteigt mit rund 15 Jahren die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb dessen sexuelle Handlungen mit Kindern nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB), nicht nur knapp, sondern um ein Vielfaches. Ob und inwiefern sich die Gefährdung der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung von C._____ nachhaltig verwirklicht hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend. Mögliche negative Folgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.5). Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Wenn auch eine allfällige Einwilligung eines Kindes in sexuelle Handlungen diese nicht rechtfertigen kann und für die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 187 StGB [in der -4- bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ohne Bedeutung ist, so ist unter Verschuldensgesichtspunkten das einwilligende Verhalten jedenfalls von pubertierenden Opfern – wie vorliegend, wo sich C._____ zum Beschuldigten begeben und sich selbständig ausgezogen hat – nicht belanglos, denn im umgekehrten Fall müsste nämlich verschuldens- erhöhend berücksichtigt werden, wenn der Täter Druck ausgeübt, seine Stellung ausgenützt oder besonders raffiniert vorgegangen wäre (Urteile des Bundesgerichts 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 1.3 sowie 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.2). Dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2; 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1 [betr. Schändung zum Nachteil eines Kindes]). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Es wäre in seiner Verantwortung als Erwachsener gelegen und von ihm zu erwarten gewesen, seine sexuellen Bedürfnisse anderweitig zu befriedigen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 2.2.2. Diese Einsatzstrafe wäre für die weitere sexuelle Handlung mit einem Kind vom 22. Mai 2022 angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unter- bleiben, da auch unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszu- sprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu be- anstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert -5- werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 2.2.3. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei – für alle angeklagten Delikte – eine Freiheits- strafe von 12 Monaten auszusprechen, ableiten. Das Obergericht fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbot muss sich das Obergericht nicht daran orientieren, was die Staatsanwaltschaft beantragt hat. Vielmehr hat sie die Strafe nach seinem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erscheint vor dem Hintergrund der Anklage allein mit Blick auf die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (drei, je rund einen Monat auseinander liegende Vorfälle) denn auch als sehr mild und war wohl lediglich dem Umstand geschuldet, ein persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vermeiden zu können. 2.2.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Tatbestände, für welche er schuldig gesprochen wird, grundsätzlich geständig. Er hatte diese Straftaten zwar nicht von sich aus zur Anzeige gebracht, sich dafür aber nach Kenntnis der Strafanzeige bei der Polizei gemeldet und kooperativ verhalten. Er hat mit seinen Aussagen die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung insofern zweifellos erleichtert und erreicht, dass C._____ eine erneute Befragung erspart geblieben ist. Allerdings hat der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit einem Kind vom 22. Mai 2022, deren Verurteilung er mittels Berufung nicht angefochten hat, anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr kategorisch abgestritten (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 10 sowie S. 12). Andererseits hat er versucht, sein Handeln auf den konsumierten Alkohol abzuschieben, C._____ (zumindest) eine Mitverantwortung anzulasten (vorinstanzliche Akten [VA] act. 214, wonach er nur gemacht habe, was sie gewollt habe) und seine Verantwortung dadurch zu relativieren, dass C._____ angeblich mit sechs anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe und von den anderen nicht gesprochen werde (UA act. 148). Er sagte auch aus, dass es die beiden Male nicht wert gewesen seien und dass er wieder Ruhe in seinem Leben haben möchte (VA act. 213). Von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue kann angesichts dieser -6- Umstände keine Rede sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Hinsichtlich der mehrfachen Pornografie wäre angesichts der sichergestellten Daten ein Abstreiten überdies weitgehend zwecklos gewesen, so dass das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist verheiratet, hat eine siebenjährige Tochter und ist arbeitstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die hier nicht vorliegen, zumal die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus. 2.3. 2.3.1. Hinsichtlich der aufgrund des Verschuldens sowie der fehlenden Unzweck- mässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden mehrfachen Pornografie ge- mäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], ist die Einsatzstrafe angesichts des höheren abstrakten Strafrahmens für die konkret schwerste Handlung der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB festzusetzen. Beim Tatbestand der Pornografie handelt es sich, auch wenn die einzelnen Tathandlungen über einen bestimmten Zeitraum wiederholt begangen worden sind, nicht um ein Kollektivdelikt, das verschuldensmässig sämt- liche Bilddateien umfassen würde. Da es um praktisch identische Tat- handlungen geht, ist die Einsatzstrafe für die erste Pornografiehandlung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB festzusetzen, wozu sich Folgendes ergibt: Der Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB schützt Jugendliche unter 16 Jahren vor sogenannter weicher Pornografie, wodurch deren ungestörte sexuelle Entwicklung bezweckt wird (BGE 144 II 233 E. 8.2.2; BGE 131 IV 64 E. 10.1.2). -7- Der Beschuldigte hat der damals 14-jährigen C._____ per Mobiltelefon ein Bild seines Penis gesendet. Beim Versenden eines Bilds eines Penis handelt es sich im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer Formen des Zugänglichmachens weicher pornografischer Darstellungen um eine leichte Form, die nicht geeignet war, die ungestörte sexuelle Entwicklung von C._____ nachhaltig zu beeinträchtigen, zumal sie mit dem Erhalt des pornografischen Bildes einverstanden gewesen ist (siehe vorstehend). Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist denn auch nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB erfassten weichen pornografischen Darstellungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 2.3.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten angemessen zu erhöhen. Für die beiden weiteren Pornografiehandlungen gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Einsatzstrafe – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen, indem er noch zwei weitere Bilder seines Penis per Mobiltelefon an die damals 14- jährige C._____ gesendet hat. Insgesamt ist hinsichtlich der weiteren Taten der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB jeweils von einem leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von je 30 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die weiteren Taten der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB in einem engen sachlichen sowie gewissen zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe stehen. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag dieser weiteren Taten nicht vollständig zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte nur einmal oder mehrfach weiche Pornografie zugänglich gemacht und damit eine Jugendliche unter 16 Jahre mehrfach (abstrakt) gefährdet hat. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 30 Tagessätze auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. -8- 2.3.3. Für die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat zwischen 1. April 2022 und 5. Juni 2022 von der damals 14-jährigen C._____ mindestens fünf Bilder von ihrer Vagina, ihrer Brüste und ihres Gesässes zum Eigenkonsum per Mobiltelefon zugesendet erhalten. Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es wie vorliegend um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannte verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschen- unwürdiger Behandlung bewahren. Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 sowie 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4). Beim Empfang über elektronische Mittel von Bildern der Vagina, der Brüste und des Gesässes – entgegen der Vorinstanz sowie der Staatsanwalt- schaft handelt es sich beim Begriff «nicht tatsächliche sexuelle Hand- lungen» gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] um Darstellungen mit gestalterischen oder elektro- nischen Mitteln wie in Comics oder in Computerspielen, während «tat- sächliche sexuelle Handlungen» reale minderjährige Personen betreffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 sowie 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.3.1), mithin ist nicht massge- bend, ob es sich um Bilder mit eigentlichen oder «weitergehenden» sexu- ellen Handlungen handelt oder nicht (vorinstanzliches Urteil E. III/C/2.3) – handelt es sich (unter Annahme nicht tatsächlicher sexueller Handlungen gemäss Anklage sowie nicht angefochtenem Schuldspruch) im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer Formen von Konsumhandlungen sowie harter pornografischer Darstellungen um jeweils leichte Formen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit -9- des Handelns ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, zumal C._____ die pornografischen Bilder selber hergestellt und in ihrem Einverständnis an den Beschuldigten gesendet hat. Der Beschuldigte verfügte aber wiederum über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfassten harten pornografischen Darstellungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe jeweils knapp noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen Pornografiehandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] in einem engen sachlichen sowie gewissen zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe sowie auch zu den weiteren Taten der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB steht. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 60 Tagessätze auf 120 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.3.4. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Delikte neutral aus (siehe vorstehend). 2.3.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 4'150.00 (Fr. 4'300.00 bis Fr. 4'500.00 auf dem Bau und Fr. 3'600.00 bis Fr. 3'700.00 im Winter, Protokoll, S. 8), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, der Arbeitstätigkeit der Ehefrau (und der damit in diesem Umfang entfallenden Unterstützungspflicht des Beschuldigten; Protokoll, S. 4), einem Unterstützungsabzug für D._____ von 10 % (angesichts der Arbeitstätigkeit der Ehefrau reduzierte Unterstützungspflicht von ermessensweise noch 2/3) und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 70.00. - 10 - 2.4. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheits- und Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt, womit es aufgrund des Verschlechterungs- verbots sein Bewenden hat. Auch wenn der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, erweisen sich die Bewährungsaussichten als getrübt. Negativ ins Gewicht fällt insbesondere, dass er die sexuellen Handlungen mit einem Kind vom 22. Mai 2022, deren Verurteilung er mittels Berufung nicht angefochten hatte, anlässlich der Berufungsverhandlung kategorisch abgestritten hat (siehe vorstehend). Er ist auch weder nachhaltig einsichtig in das begangene Unrecht oder empfindet aufrichtige Reue noch übernimmt er Verantwortung für sein Handeln, sondern er versucht sie abzuschieben (siehe vorstehend). Bei einer Gesamtwürdigung liegen angesichts dieser Umstände nicht uner- hebliche Bedenken an seiner Legalbewährung vor, den neben der auszu- sprechenden Verbindungsbusse (siehe nachstehend) mit je einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.5. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser- gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 700.00 als sehr mild. Auch wenn im Hinblick auf eine Verbesserung der Legal- prognose des Beschuldigten eine höhere Verbindungsbusse in Frage gekommen wäre, hat es damit aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 11 - 2.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, jeweils 3 Jahre Probezeit, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Der Beschuldigte ist brasilianischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 3.3. 3.3.1. Der 32-jährige Beschuldigte wurde in Brasilien geboren. Er ist Vater einer am 17. November 2016 geborenen Tochter. Als sie drei Monate alt war, kam er erstmals für drei Monate als Tourist in die Schweiz, um seine Tochter ein erstes Mal zu sehen (VA act. 216). Seit der Heirat am 30. September 2021 in Q._____ verfügt der Beschuldigte über eine B- Bewilligung und lebt seither seit beinahe 3 Jahren in der Schweiz. Aus dieser vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer lässt sich noch kein gewichtiges persönliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.4.2, wonach eine erst gut fünfjährige Dauer des Aufenthalts bei einem Täter mit Jahrgang 2000 keine besondere Härte begründet; Urteil des - 12 - Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.1, wonach einer Aufenthaltsdauer von erst rund vier Jahren keine grosse Bedeutung zukomme). Der Beschuldigte spricht Portugiesisch als Muttersprache, Spanisch sowie Guarani (UA act. 35; VA act. 215). Die Tochter bringe ihm Französisch bei (Protokoll, S. 9), wobei er gemäss seiner Ehefrau zwar kommunizieren könne, er aber wegen der Arbeit keine Zeit für einen Französischkurs habe und auf der Baustelle Portugiesisch gesprochen werde (Protokoll, S. 4). Mithin beherrscht der Beschuldigte keine Landessprache und auch der Wille zum Erlernen einer am Wohnort gesprochenen Landessprache erscheint zumindest verbesserungsbedürftig. Der Beschuldigte verfügt über eine Ausbildung als Sicherheitsangestellter. Er habe als Security zur Überwachung von Gebäuden gearbeitet und während der «Pandemie» habe er in Brasilien Essen verkauft (Protokoll, S. 8). In der Schweiz arbeitete er vom 25. August 2022 bis 30. November 2022 befristet bei der E._____ SA (MIKA-Akten, S. 4). Über je ein Temporärbüro bzw. Personalverleiher (F._____ SA und G._____ SA) hat er vom 5. Juni 2023 bis 2. Oktober 2023 sowie wieder seit 20. März 2024 als Bauarbeiter bzw. Landschaftsgärtner («d'aide-paysagiste») beim Einsatzbetrieb H._____ SA gearbeitet (Berufungsbeilage 3 sowie 4). Im Winter arbeite er bei einer Reinigungsgesellschaft oder manchmal in einem Altersheim (Protokoll, S. 8). Der Beschuldigte verfügt nach eigenen Angaben aktuell über Schulden von noch Fr. 4'000.00 für ein auf Kredit gekauftes Motorrad, die er in monat- lichen Raten abzahle (Protokoll, S. 8), Betreibungen weist er keine auf (Berufungsbeilage 7). Er habe hin und wieder eine Verletzung bei der Arbeit, wofür er dann in die Physiotherapie gehe (Protokoll, S. 9). Es liegt damit weder eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor noch ist er auf bestimmte Behandlungsmöglichkeiten angewiesen. Neben der Arbeit und der Zeit mit der Familie fahre er Motocross oder engagiere sich freiwillig in der Gemeinde, indem er beispielsweise für einen Integrationsanlass gekocht habe. Freiwilliges Engagement des Beschuldigten als «Mann für alles» wird von einem Altersheim für die Zeit von April bis Oktober 2022 bestätigt (Berufungsbeilage 6). Neben der Ehefrau sowie der Tochter hat der Beschuldigte keine (Bluts-)Verwandten in der Schweiz (UA act. 36). Von Freunden, Kollegen oder weiteren Bekannten in der Schweiz – unter Ausklammerung der Verwandten seiner Ehefrau – ist nichts bekannt, was wohl auch der relativ kurzen Aufenthaltsdauer sowie der Sprachbarriere geschuldet sein dürfte. Mithin scheint er abgesehen von seiner Familie kein (regelmässiges) gesellschaftliches Leben zu führen. - 13 - 3.3.2. Nachdem der Beschuldigte noch nicht sehr lange in der Schweiz lebt, ist von einem intakten Bezug zu seinem Heimatland Brasilien, wo er aufgewachsen und grösstenteils die Schulen besucht hat, auszugehen. Im Alter von 9 Jahren hat er nach der Trennung der Eltern für etwas mehr als ein Jahr bei seinem Vater in Paraguay gelebt. Für die Ausbildung zum Sicherheitsangestellten war er wieder in Brasilien. Mithin hat er die prägende Jugend- und Adoleszenzphase im Wesentlichen in Brasilien verbracht, ist mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt über die notwendigen Sprachkenntnisse. Sein Vater ist im Jahr 2018 verstorben (UA act. 35). Mit seiner Mutter, mit der er per Telefon in Kontakt steht, sowie einigen Onkeln leben in Brasilien nahe Bezugsperso- nen, die ihn bei der Resozialisierung unterstützen können. Angesichts seiner Ausbildung als Sicherheitsangestellter sowie Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass ihn eine Wiedereingliederung nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde. Die Resozialisierungs- chancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieri- ger als in der Schweiz sein könnte, vermag praxisgemäss eine Landes- verweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Eine lebensbedrohende Krankheit oder eine zu befürchtende, dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der Rückkehr ins Heimatland liegt bei den geltend gemachten medizinischen Problemen nicht vor. 3.3.3. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen siebenjährigen Tochter. Es liegt eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor. Durch eine Landesverweisung wäre dieses Zusammenleben betroffen. Die Ehefrau verfügt neben der schweizerischen Staatsbürgerschaft auch über diejenige von Paraguay und die Tochter ist Schweizerin (Protokoll, S. 5). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner (mit schweizerischer Staatsangehörigkeit) und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Die Ehefrau spricht Spanisch (als Muttersprache), Portugiesisch sowie Französisch, während die Tochter perfekt Spanisch sowie gut Portu- giesisch und Französisch und – aufgrund ihres Grossvaters mütterlicherseits – auch Deutsch spreche (Protokoll, S. 4). Die Ehefrau ist in Paraguay aufgewachsen und hat dort die Schulen besucht. Im Jahr 2013 oder 2014 hat sie in Paraguay die Beziehung mit dem Beschuldigten begonnen, wobei sie bei ihrem Vater gewohnt haben. Ab dem Jahr 2015 haben sie zusammen in Brasilien für ungefähr 1 ½ Jahre und danach wieder in Paraguay gelebt. Als sie schwanger wurde, ist sie 2016 – auf - 14 - Anraten ihres Vaters, der Deutschschweizer ist – in die Schweiz gekommen. Nach etwa einem Jahr ist sie, da sie nicht länger vom Sozial- dienst abhängig sein wollte, wieder nach Paraguay zu ihrem Vater zurück- gekehrt, wo sie zusammen mit der Tochter sowie dem Beschuldigten gelebt habe. Im Jahr 2019 hat sie über ihre Freundin eine Arbeit erhalten und ist mit der Tochter – gemäss Wohnsitzbescheinigung per 15. Juli 2019 (vgl. MIKA-Akten 36 f.) – in die Schweiz eingereist. Sie verfügt über ein Diplom als Pflegerin und arbeitet in einem Altersheim (siehe zum Ganzen: Protokoll, S. 3 ff.). Mithin lebt auch sie erst seit rund 5 Jahren in der Schweiz. Es ist insbesondere aufgrund des gemeinsamen 1 ½ Jahre langen Aufenthalts in Brasilien davon auszugehen, dass ihr die dortige Kultur nicht unbekannt ist und sie mit den Werten vertraut ist. Sie müsste sich somit im Falle einer Ausreise nicht zuerst in einem fremden Land und in eine fremde Kultur einleben. Über die notwendigen Kenntnisse der Sprache verfügt sie. Sie könnte überdies aufgrund der Heirat mit einem Brasilianer für sich sowie die Tochter die brasilianische Staatsangehörigkeit erhalten (Protokoll, S. 5). Als diplomierte Pflegerin mit Berufserfahrung sind die Aussichten als gut zu bezeichnen, dass sie sich auch in Brasilien in beruflicher Hinsicht wird integrieren können. Es ist aufgrund des bereits erfolgten Aufenthalts von 1 ½ Jahren in Brasilien davon auszugehen, dass auch der Tochter die Kultur nicht gänzlich unvertraut ist. Minderjährige Kinder teilen zudem schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5). Davon ist grundsätzlich auch bei der siebenjährigen Tochter auszugehen. Sie wird sich bei einer Ausreise nach Brasilien altersbedingt gut an die neue Situation anpassen. Auch für schulpflichtige Kinder erachtet die Rechtsprechung einen Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar, wenn sie – wovon vorliegend auszugehen ist – durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte bzw. einen bereits erfolgten 1 ½ Jahre langen Aufenthalt und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.6 sowie 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.5 betreffend ein neunjähriges Kind in der zweiten Klasse). Es liegt bei der Ehefrau sowie der Tochter weder eine wesentliche gesund- heitliche Beeinträchtigung vor noch sind sie auf bestimmte Behandlungs- möglichkeiten angewiesen. Unter diesen Umständen ist es der Ehefrau zumutbar, den Beschuldigten für die beschränkte Dauer der Landes- verweisung mit der Tochter nach Brasilien zu begleiten, zumal sie dies bereits während einiger Zeit so praktiziert hatten. Dass sich die Ehefrau - 15 - gegen eine Landesverweisung ausspricht und sich wünscht, dass die Tochter hier in der Anwesenheit des Beschuldigten aufwächst und mit ihm Zeit verbringen könne, ändert daran nichts. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse und nicht die persönlichen Wünsche der Betroffenen. Der Beschuldigte hat weder die alleinige elterliche Sorge noch die alleinige Obhut über die Tochter. Folglich führt seine Landesverweisung nicht dazu, dass auch seine Tochter faktisch gezwungen wäre, die Schweiz zu verlassen. Überdies können die familiären Beziehungen besuchsweise oder – auch wenn dies kein gleichwertiger Ersatz ist – praktisch täglich über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Gleiches gilt hinsichtlich des Kontakts bezüglich der Ehefrau, der es als Schweizerin frei steht, mit der Tochter in der Schweiz zu verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5). Schon bisher hat der Beschuldigte während mehrerer Monate noch in Südamerika getrennt von der Ehefrau sowie der Tochter gelebt, im Wesentlichen in den Jahren 2017 sowie 2019. Die Ehefrau hat, nachdem sie von den Vorwürfen gegen den Beschuldigten erfahren hatte, auch in der Schweiz für rund 3 Monate getrennt vom Beschuldigten gewohnt (Protokoll, S. 5 f.). 3.3.4. Hinsichtlich der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessen- abwägung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat mit den mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind Straftaten von erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wird. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots hätte das Obergericht eine höhere Strafe ausgesprochen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von sexuellen Handlungen mit einem Kind ist äusserst stark zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.5). Die Umschreibung des Verschuldens als nicht mehr leicht bis mittelschwer ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend noch unteren) Strafrahmen der sexuellen Handlungen mit einem Kind von bis 5 Jahre Freiheitsstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Delikt als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegen. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht nicht, dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab. Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose - 16 - voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Beim öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten sind zudem die Vorstrafen und jegliche prognoserelevante Delinquenz zur Gewichtung des vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallrisikos, selbst wenn nicht jede dieser Straftaten Anlass für eine Landesverweisung bildet, zu berück- sichtigen. Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf, woraus er allerdings bei einer kurzen Aufenthaltsdauer von rund 3 Jahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung darf erwartet werden und stellt noch keine ausserordentliche Leistung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3). Tatsächlich hat der Beschuldigte nur gerade rund ½ Jahr nach dem Beginn seines offiziellen Aufenthalts am 30. September 2021 ein erstes und einen Monat später ein zweites Verbrechen begangen. Weiter hat er in dieser Zeit mehrfach Pornografie- handlungen begangen. Es liegen angesichts der mehrfachen Tatbegehung der sexuellen Handlungen mit einem Kind – es handelt sich nicht um einen einzelnen «Ausrutscher», sondern zwei Taten innerhalb eines Monats –, der mehrfachen Pornografie und der fehlenden Einsicht (siehe vorsehend) nicht unerhebliche Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung vor. Dem 32-jährigen Beschuldigten ist aufgrund der familiären Beziehung zu seiner Ehefrau sowie Tochter ein nicht zu vernachlässigendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschuldigte unterdurchschnittlich integriert. Er war zwar bisher regelmässig arbeitstätig gewesen, allerdings aufgrund der saisonalen Arbeit im Baugewerbe nicht in einem unbefristeten Arbeits- verhältnis. Im Winter arbeitet er in anderen Bereichen. In gesellschaftlicher Hinsicht ist sein soziales Engagement positiv zu bewerten. Allerdings scheint es nicht regelmässig bzw. über eine längere Zeit andauernd zu sein, was möglicherweise auch mit den mangelnden Sprachkenntnissen zu tun haben dürfte. Seine Aufenthaltsdauer von nun rund 3 Jahren ist kurz und ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz nicht ersichtlich. Er spricht überdies keine Landessprache. Eine soziale sowie berufliche Eingliederung in Brasilien ist ohne weiteres möglich sowie zumutbar. Auch der Ehefrau ist es zumutbar, den Beschuldigten zusammen mit der gemeinsamen Tochter nach Brasilien für die beschränkte Dauer der Landesverweisung zu begleiten. Mit der Landesverweisung des Beschuldigten geht allerdings nicht zwingend ein Umzug der Ehefrau samt der Tochter einher. Es steht ihr frei, mit der Tochter in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zu ihm durch Kommunikationsmittel oder Besuche - 17 - aufrecht zu erhalten. Dies führt nicht zu einer unzumutbaren Härte, zumal die Dauer der Landesverweisung zeitlich beschränkt ist. Die Landesverweisung bedeutet für den Beschuldigten zweifellos eine gewisse Härte. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landes- verweisung in Kauf nahm oder sogar wollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu verneinen. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall aufgrund der möglichen Trennung des Beschuldigten von seiner Familie knapp anzunehmen wäre, würde die kumulativ erforderliche Interessenabwägung zu dessen Ungunsten ausfallen. Er beging als Erwachsener ein Sexualdelikt gegen ein Kind und damit ein vergleichsweise schweres Delikt. Bei einer sexuellen Handlung mit einem Kind handelt es sich um ein besonders schweres Verbrechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.4 betreffend Art. 5 Abs. 2 AsylG) und bei der sexuellen Integrität um hochwertige Rechtsgüter. Ausländerrechtlich kann gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelikten ist als äusserst stark zu gewichten. Das öffentliche Interesse an einem Landesverweis überwiegt das private Interesse des Beschuldigten – das sich im Wesentlichen alleine aus der Anwesenheit der Ehefrau und der Tochter in der Schweiz ergibt – deutlich. Sein privates Interesse ist auch nicht deshalb höher zu gewichten, weil er seine subjektive Betroffenheit als besonders empfindet, zumal er gerade erst rund ein ½ Jahr nach dem Beginn seines offiziellen Aufenthalts bzw. nach der Heirat zweimal eine Katalogtat begangen hat (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.3). Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur straf- rechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft. Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber diese Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf (vgl. BGE 145 IV 55 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. Oktober 2019 E. 2.4.4). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, um von einer Landesverweisung abzusehen. Mithin überwiegt die Stabilität des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). - 18 - 3.4. Für den Fall einer Bestätigung der Landesverweisung wurde die angeordnete Minimaldauer von 5 Jahren nicht beanstandet, womit es damit – auch aufgrund des Verschlechterungsverbots – sein Bewenden hat. 3.5. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172). Vom Beschuldigten geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Bei sexuellen Handlungen mit einem Kind liegt ein besonders schweres Verbrechen vor. Bei der sexuellen Integrität eines Kinds handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Mitunter aufgrund der fehlenden Einsicht liegen nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten vor. Die Ausschreibung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten. Die italienischen Behörden werden allenfalls darüber zu befinden haben, ob dem Beschuldigten aufgrund seiner Verwandten väterlicherseits trotz der Ausschreibung der schweizerischen Landesverweisung im SIS ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.4.1). 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die Honorarnote aus der Staatskasse mit Fr. 2'745.60 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, - 19 - so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar von einem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen. Es handelt sich aber um einen Vorwurf, der in einem engen sowie direkten Zusammenhang mit den weiteren sexuellen Handlungen mit einem Kind stehen, und es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten deshalb vollumfänglich aufzuerlegen. 4.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'479.55 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.5. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'774.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). 4.6. Angesichts der Ausführungen der Vorinstanz zur Entschädigung des Beschuldigten trotz amtlicher Verteidigung sowie derjenigen der Privat- klägerin trotz unentgeltlicher Rechtsbeiständin (vorinstanzliches Urteil E. XIII/7 unter «Zivilforderung» sowie E. IX/2), drängen sich folgende Hinweise auf: - 20 - Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Mit dem Freispruch oder der Verfahrenseinstellung wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.2). Sowohl Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO als auch Art. 433 Abs. 1 StPO setzten als Ausfluss allgemeiner Grundsätze des Haftpflichtrechts mitunter einen Schaden voraus, wobei es sich in erster Linie um Anwaltskosten handelt. Wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, muss sie die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht tragen und erleidet daher auch keinen Schaden, den sie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO geltend machen könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2 sowie 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1), schon gar nicht adhäsionsweise als Zivilforderung gemäss Art. 122 StPO. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind [Vorfall vom 16. Juni 2022] freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. - 22 - 6. [in Rechtskraft erwachsen] Sofern es der Beschuldigte innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegen- den Urteils beantragt und er die Kosten für die dauerhafte Löschung (z.B. durch irreversible Rücksetzung) der verbotenen pornografischen Daten und Gewaltdarstellung bezahlt, ist ihm das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 inkl. SIM- und SD-Karte herausgegeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden diese eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'745.60 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'660.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1’000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'479.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privat- klägerin C._____ eine Entschädigung von Fr. 5'774.00 auszurichten. - 23 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann