4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 136.00, insgesamt Fr. 2'136.00, werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1'424.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'894.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'596.25 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.