zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 4'200.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, je als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt vom 18. September 2020, verurteilt. - 22 - 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. April 2019 für 75 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'250.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen